
Thomas Janisch
Vorsitzender
Mobil: 0173 2369 275
E-Mail: info (at) buergerbus-dallgow.info

Bernd Hoppe
stellvertretender Vorsitzender (kommissarisch)
E-Mail: info (at) buergerbus-dallgow.info

Michaela Betka-Gottwald
Schatzmeisterin
E-Mail: info (at) buergerbus-dallgow.info

Sabine Maidhof
im erweiterten Vorstand

Stephan Wopp
im erweiterten Vorstand
Die Fahrer:innen

Dirk Brodersen

Martina Franzen

Frank Fiehn

Bernd Friedrich

Bernd Hildebrandt

Thomas Gowitzke

Achim Grübner

Kerstin Haase

Bernd Hoppe

Dagmar Janisch

Thomas Janisch

Reinhard Kern

Lutz Kurras

Manfred Kruber

Rudolph Lepers

Sabine Maidhof

Richard (Rick) Nance

Frank Schremmer

Reinhard Schönitz

Burghard Schulz

Mario Schwadtke

Ralf Stepien

Stephan Wopp
Fahrer werden
Wir suchen ehrenamtliche Fahrer für unseren Bürgerbus. Sollten Sie daran interessiert sein, so wenden Sie sich bitte über „Kontakt“ oder telefonisch an den Vorstand. Alle Fahrgäste würden sich über Ihr Engagement freuen.
Im § 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist geregelt, mit welcher Führerscheinklasse ein Fahrzeugtyp gefahren werden darf. Mit einem PKW-Führerschein der Klasse B können Fahrzeuge mit bis zu acht Fahrgastplätzen und bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht gefahren werden. Diese kommen in unserem Projekt zum Einsatz.
Der Pkw-Führerschein allein reicht aber nicht aus, um öffentlich Personen befördern zu dürfen. Voraussetzungen und Nachweise, die ein Fahrer erbringen muss, um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung – auch Personenbeförderungsschein (P.Schein) genannt- zu erhalten:
- Mindestalter 21 Jahre
- Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B seit wenigstens 2 Jahren. Die alten Pkw-Führerscheine der DDR und der BRD erlauben das Führen von Kfz bis zu 7,5 Tonnen und die Mitnahme von bis zu acht Fahrgästen. Sie entsprechen der höheren Klasse C1
- aktuelles polizeiliches Führungszeugnis
- Gutachten eines Verkehrsmediziners
- Ärztliche Untersuchung und ein Gutachten eines Augenarztes
- Untersuchung der Leistungs- und Reaktionsfähigkeit (bei Dekra oder TÜV)
Diese Untersuchungen werden wir gebündelt in einem Besuch bei einem Arbeitsmediziner durchführen, kostenfrei für Sie. - Lichtbild
- Der alte Führerschein muss gegen einen EU-Führerschein eingetauscht werden. (Sollten Sie an Ihrem alten Führerschein hängen, so können Sie den „gelocht“, heißt entwertet, von der Führerscheinstelle, wieder mitnehmen).
Die dann erteilte Fahrerlaubnis gilt für einen Zeitraum von nicht mehr als 5 Jahren. Danach kann selbige auf Antrag des Inhabers/der Inhaberin für weitere 5 Jahre verlängert werden. Dabei müssen die ärztlichen und augenärztliche Untersuchungen sowie der Reaktionstest wiederholt werden.
Die Kosten für die Untersuchungen übernimmt der Verein.
Der Einsatz erfolgt über eine monatliche Einsatzbereitschaftsabfrage und einen daraus entwickelten wöchentlichen Einsatzplan durch den Fahrer- und Fahrzeugbetreuer unter Berücksichtigung des Fahrpersonalgesetzes und der Europäischen Verordnung 3820/85.
Mitglied werden
Schön, dass Sie sich für eine Mitgliedschaft interessieren. Damit zeigen Sie uns, dass Sie unsere Idee unterstützen und mittragen möchten. Hier finden Sie alle dafür notwendigen Informationen. Gern können Sie sich das entsprechende Formular anfordern.
Beitragsordnung
In der Gründungsversammlung haben die Mitglieder nachstehende Beitragsordnung einstimmig beschlossen.
• Der ordentliche Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich € 12 – also ein Euro monatlich.
• Fahrerinnen und Fahrer sind beitragsfrei.
• Vereine oder ähnliche Institutionen 50 € im Jahr.
• Fördermitgliedschaft: nach Vereinbarung, minimum 50 € im Jahr.
Die Beiträge sind jeweils zum 15.02. eines jeden Kalenderjahres fällig.
Satzung des BürgerBus Dallgow-Döberitz e.V. (BüBuDD)
Satzung des BürgerBus Dallgow-Döberitz e.V. (BüBuDD)
Präambel: Alle in dieser Satzung auf geführten Positionen oder Beschreibungen
sind der Einfachheit halber in der männlichen Form formuliert.
Alle Genderformen m/w/d sind gleichermaßen mitgemeint.
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „BürgerBus Dallgow-Döberitz e. V.“ Er ist im Vereinsregister des Amtsgericht Potsdam unter VR 8199 P eingetragen. Er trägt das Kürzel BüBuDD.
(2) Er hat seinen Sitz in Dallgow-Döberitz.
§ 2
Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität der ländlichen Bevölkerung
in Dallgow-Döberitz einschl. des Ortsteils Seeburg und Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende
Maßnahmen:
a) Herstellung einer öffentlichen Nahverkehrsverbindung für die
Bevölkerungskreise, die durch eingestellte oder fehlende Linien im
öffentlichen Nahverkehr benachteiligt sind, vor allem Kinder, Jugendliche,
Schwerbeschädigte und Senioren.
b) Durchführung des öffentlichen Linienverkehrs im Rahmen des Projektes
BürgerBus in Dallgow-Döberitz auf den dafür vorgesehenen und
genehmigten Verkehre im Gebiet Dallgow-Döberitz und gegebenenfalls in die
angrenzenden Gemeinden hinein in Abstimmung mit der Havelbus Verkehrsgesellschaft mbH,
der Inhaber und Betriebsführer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes der zuvor
genannten Linien ist.
c) Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit. Entgegennahme von
Informationen und Anregungen der Bürger und deren Umsetzung im Sinne dieser Satzung.
d) Information der Bevölkerung und deren Interessenvertretung gegenüber Behörden und den zuständigen Verkehrsunternehmen.
e) Vorschlag und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne,
Haltestelleneinrichtungen, Tarife und Abstimmung der Anschlüsse zum
Linienverkehr mit den Konzessionsinhabern.
f) Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Fahrer.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele,
sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
§ 3 Mitgliedschaften
Es gibt 3 Arten von Mitgliedschaften
- Ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht
- Ehrenamtliche Fahrer mit Stimmrecht
- Fördermitglieder mit Stimmrecht durch eine Vertretungsperson.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern
zu unterzeichnen.
(2) Fahrer müssen über eine Fahrpraxis von mindestens 3 Jahren verfügen, je nach eingesetztem Fahrzeug Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder C1 sein und gemäß einer medizinischen Untersuchung voll fahrtauglich anerkannt sein (gemäß § 48 der Fahrerlaubnis-Verordnung).
(3) Über den Aufnahmeantrag bzw. den Einsatz als ehrenamtlicher Fahrer entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages bzw. die Ablehnung des Fahrereinsatzes bedarf keiner Begründung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch den Tod eines Mitgliedes oder Auflösung eines Fördermitgliedes, Austritt oder Ausschluss.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist jederzeit ohne Wahrung einer Kündigungsfrist zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies können insbesondere sein:
(a) grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen
das Vereinsinteresse,
(b) Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins welches dem Ansehen des Vereins
schädigen.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vor der
Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. - Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich, über den die nächste Mitglieder-versammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung 2 Wochen nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.
§ 6 Beiträge
- Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Beitragsordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
- Beitragsverpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen mit
Ausnahme der Fahrer und dem Vertreter der Gemeinde Dallgow-Döberitz. - Die Fälligkeit der Jahresbeiträge ist der 15. Februar eines jeden Jahres –möglichst per Lastschriftverfahren-. Im Gründungsjahr ist der Beitrag bis zum 30. September zu zahlen.
- Der für das laufende Kalenderjahr entrichtete Beitrag wird nicht – auch nicht anteilig – zurückerstattet. Die Beitragspflicht für eventuell noch nicht entrichtete Beiträge für das laufende Jahr bleibt bestehen.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Finanzen, Spenden
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. - Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie
erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung keine
Leistungen aus dem Vereinsvermögen. Sofern sie Sacheinlagen geleistet
haben, erhalten sie auf Beschluss des Vorstandes höchstens den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
begünstigt werden. - Der Verein führt ein Bankkonto bei einem Kreditinstitut. Hierüber werden alle
Finanzgeschäfte abgewickelt. Eine Barkasse wird nur für das Wechselgeld der Fahrer geführt. - Bei der Führung des Kontos gilt das Vier-Augen-Prinzip. Der geschäftsführende Vorstand (GFV) ist zeichnungsberechtigt, wobei eine Unterschrift immer vom Schatzmeister sein muss.
- Zweckgerichtete Zuwendungen oder Spenden dürfen nur entsprechend des Zwecks verwendet werden. Über die Verwendung der anderen Zuwendungen bzw. Spenden entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer aus dem Kreis der Mitglieder.
- Das Geschäftskonto wie auch die Buchführung ist einmal jährlich durch die Kassenprüfer zu prüfen. Den Kassenprüfungsbericht ist dem Vorstand mindestens 3 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber zu berichten.
§ 9 Kommunikation
- Jegliche Korrespondenz, Mitteilungen, Einladungen zu Sitzungen. Mitgliederversammlungen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen bedürfen der Schriftform.
- Diese kann per Briefpost, Fax oder E-Mail verschickt werden. Maßgebend sind die Datenangaben in der Beitrittserklärung.
- Ändern sich diese Daten so ist das Mitglied selber verantwortlich dem Vorstand diese zur Kenntnis zu bringen.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 11 Vorstand, Amtsdauer, Zuständigkeit
- Der Vorstand besteht aus einem geschäftsführenden und einen erweiterten Vorstand.
- Der Geschäftsführender Vorstand (GFV) besteht aus:
a) Vorsitzenden
b) Stellvertretenden Vorsitzenden
c) Schatzmeister
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich von 2 Mitgliedern des GFV vertreten.
- Der erweiterte Vorstand (EV) besteht aus zwei Vorständen mit besonderen Aufgaben und einem Vertreter der Gemeinde Dallgow-Döberitz (Verwaltung). Dieser ist jedoch nicht stimmberechtigt.
- Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt werden.
- Der Vorstand wird alle 3 Jahre auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger aus den Reihen des Vereins bestimmen.
- Der Vertreter der Gemeinde Dallgow-Döberitz wird von dieser im Einvernehmen mit dem gewählten Vorstand bestimmt. Mit jeder Neuwahl des Vorstandes ist auch der Vertreter der Gemeinde erneut zu bestimmen.
- Wählbar in den Vorstand ist jedes ordentliche Mitglied. Dieses darf aber kein politisches Mandat in Bund, Land, Kreis oder Gemeinde innehaben.
- Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Geschäfte einen hauptamtlichen Geschäftsstellenleiter einstellen oder einen ehrenamtlichen Geschäftsstellenleiter berufen.
- Die Haftung des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
- Auf diese Haftungsbeschränkung ist bei allen Geschäften mit Dritten ausdrücklich in Schriftform hinzuweisen.
- Der Vorstand erstellt einen Aufgabenkatalog zur Durchführung der Aufgaben und Geschäfte, zu den Verantwortlichkeiten und Befugnisse, welcher er unter sich nach Kompetenzen aufteilt. Dieser Katalog sowie dessen Verteilung auf die einzelnen Personen kann jederzeit vom Vorstand geändert werden.
- Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b) Aufstellung der Tagesordnung
c) Ausführungen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
d) Vertragsabschlüsse
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 12 Ordentliche Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Die Tagesordnung muss folgende Punkte vorsehen
- Bestellung eines Protokollführers
- Feststellung der frist- und formgerechten Einladung
- Bestätigung, Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung
- Jahresbericht des Vorstandes
- Jahresbericht des Schatzmeisters
- Vortrag des Rechenschaftsberichtes der Kassenprüfer
- Feststellung des Jahresabschlusses des Vorjahres
- Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes
- Anträge
- Satzungsänderungen
Bei Bedarf
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Auflösung des Vereins
- Einspruch eines Mitgliedes gemäß § 5,5
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den
Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin der
Versammlung
(4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung sein Stellvertreter.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl
der anwesenden Mitglieder.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist durch den Protokollführer eine
Niederschrift anzufertigen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen,
wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies
mindestens 10 v.H. der Mitglieder vom Vorstand schriftlich und unter Angabe
der Gründe verlangen.
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen
über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 14 Abstimmungen und Wahlen
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt grundsätzlich geheim.
- Die Kassenprüfer können – wenn nicht mindestens von einem Mitglied geheime Wahl beantragt wird- per Akklamation gewählt werden.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende. - Zur Beschlussfassung eines Mitgliedsausschlusses durch den Vorstand ist eine
Mehrheit von 2/3 aller Vorstandsmitglieder erforderlich. - Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen anwesenden Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Mitglieder beschlossen werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dafür mit 14 tägiger Frist
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an die Gemeinde Dallgow-Döberitz.
Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden.
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 08.10.2021 von der Mitgliederversammlung
des BürgerBus Dallgow-Döberitz e. V. beschlossen worden. Sie ersetzt die bisherigen Satzungen vom 04.07.2014 bzw. 17.01.2013.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt:
Dallgow-Döberitz, den 08.10.2021
Thomas Janisch Bernd Friedrich
Vorsitzender Stellv. Vorsitzender